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Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben

Der Verein ist unter dem Namen 1. Fußballsportverein 1908 e.V. Wiesbaden-Schierstein beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Wiesbaden eingetragen.

Er ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und des Hessischen Fußballverbandes e.V. und erkennt deren Satzungen an.

Sitz des Vereins ist Wiesbaden-Schierstein.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Farben des Vereins sind schwarz-weiß.


§ 2 Vereinszweck
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Mitglieder auf dem Gebiet des Fußballsports, unter anderem durch:

• Abhalten von Trainingsstunden und Spielen,
• sportliche und gesellschaftliche Freizeitgestaltung,
• Durchführung von Kursen, Veranstaltungen, Versammlungen und Vorträgen,
• Aus- und Fortbildung von Übungsleiterinnen und -leitern,
• die soziale Interaktion,
• Vermittlung und Förderung von Fairness, Toleranz, Respekt und Teamgeist,
• Zusammenführung der jungen und älteren Generation,
• Instandhaltung des Vereinsheimes, der Flutlichtanlage sowie der Sportgeräte und des Sportmaterials.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind unentgeltlich für den Verein tätig. Sie haben nur einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der von ihnen im Rahmen der Vereinstätigkeit entstandenen Auslagen für Reise-, Post-, Internet- und Telefonkosten.

Eine Vergütung des Vereinsvorstandes ist gemäß BGB § 27 Abs. 3 nicht erlaubt, auch nicht durch die Ehrenamtspauschale.


§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand teilt der Antragstellerin/dem Antragsteller die Ablehnung des Aufnahmeantrags in Textform mit. Die Mitteilung bedarf keiner Begründung.

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen bei der Aufnahme der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, die/der für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haftet.

Mitglieder des Vereins sind: Erwachsene, Kinder unter 14 Jahren und Jugendliche von 14 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Ehrenmitglieder.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod des Mitglieds.

Die Kündigung muss schriftlich per Brief oder E-Mail erfolgen.

Die Mitgliedschaft kann zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. des Jahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Der Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei grobem Verstoß gegen die Satzung, wegen massiven unsportlichen Verhaltens, wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den schriftlich mitgeteilten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet der Ältestenrat.
Gegen die Entscheidung des Ältestenrates kann das ausgeschlossene Mitglied beim ordentlichen Gericht klagen.

Ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt. Die Ernennung erfolgt regelmäßig nach einer 5O-jährigen Mitgliedschaft oder aufgrund besonderer Verdienste für den Verein nach Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben das aktive und passive Wahlrecht in der Jahreshauptversammlung. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der jeweils durch die Beauftragten des Vereins bekannt gegebenen Bestimmungen die Vereinseinrichtungen zu benutzen und an allen Festlichkeiten und Veranstaltungen teilzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach außen und innen wahrzunehmen, die Satzungen und im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb erlassenen Anordnungen zu befolgen und die im Verein übernommenen Ehrenämter nach besten Kräften auszufüllen.


§ 7 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr erhoben.

Erfolgt die Anmeldung im Zeitraum zwischen dem 01.01. und 30.06. eines Jahres beträgt der Jahresbeitrag 100 Prozent; bei einer Anmeldung nach dem 30.06. eines Jahres 50 Prozent. Eine anteilige monatliche Verrechnung ist nicht möglich. Eine Erstattung des Jahresbeitrages bei Ausscheiden aus dem Verein ist nicht möglich.

Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und als Jahresbeitrag bis zum 31.03. jeden Jahres per Überweisung zu leisten. Die Beiträge können auch im Bankeinzugsverfahren erhoben werden, wenn dies der Vorstand beschließt.

Sind Mitglieder aufgrund individueller Umstände außerstande, den Beitrag zu zahlen, kann der Vorstand Beitragspflichten in Härtefällen stunden, ganz oder teilweise erlassen.

Über eine Aufnahmegebühr und über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet der Vorstand.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Ältestenrat. Um den Interessen des Vereins gerecht zu werden, können Ausschüsse sowie Arbeitsgruppen gebildet werden. Sie sind Hilfsorgane des Vorstandes.


§ 9 Vereinsvorstand

1. Vorsitzende/r
2. Vorsitzende/r (Aufgabe: Kasse/Finanzen)
2. Vorsitzende/r (Aufgabe: Verwaltung/ Schriftführung)
2. Schriftführer/in (Mitgliederverwaltung)
2. Kassierer/in

Sportbetrieb Männer:
Abteilungsleiter/in (Spielausschussvorsitzende/r)
und maximal 3 Spielausschussbeisitzer/innen

Sportbetrieb Juniorinnen und Frauen:
Abteilungsleiter/in
Stv. Abteilungsleiter/in

Sportbetrieb Junioren:
1. Jugendleiter/in
maximal zwei stellv. Jugendleiter/innen

Vereinsheim und Veranstaltungen:
Abteilungsleiter/in
Stellv. Abteilungsleiter/in

Die/der Ehrenvorsitzende oder die/der Sprecher/in des Ältestenrates gehört dem Vorstand als beratendes Mitglied an.

Gemäß § 26 BGB vertreten die Vorsitzende/der Vorsitzende und jeweils eine stellv. Vorsitzende/ein stellv. Vorsitzender gemeinsam den Verein nach außen.

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl im Amt.


§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung.

Gemäß § 26 BGB vertreten die/der Vorsitzende und jeweils eine stellv. Vorsitzende/ein stellv. Vorsitzender gemeinsam den Verein nach außen.

Der Vorstand soll mindestens alle drei Monate tagen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder teilnehmen. Die Vorstandssitzung kann auch ohne Präsenzveranstaltung per Videokonferenz oder im Umlaufverfahren durchgeführt werden.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.

Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Bleibt ein Vorstandsmitglied drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne hinreichende Entschuldigung fern, so muss es aus dem Vorstand ausscheiden.
Ist eine Übertragung des Aufgabengebietes durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden an ein anderes Vorstandsmitglied bis zur Jahreshauptversammlung nicht möglich, muss in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchgeführt werden.

Diese Bestimmung gilt auch sinngemäß bei Ausscheiden aus einem anderen Grund.

Über die Annahme von Spenden, Abschluss von Sponsoren- und Werbeverträgen kann der vertretungsberechtigte Vorstand (gemäß § 26 BGB) selbständig entscheiden.

Ebenso über die Bewilligung von zwingend notwendig, unvorhergesehen Ausgaben bis zu einer Höhe von 250,00 €. Über solche Geschäftsvorgänge ist in der nächsten Vorstandssitzung zu berichten.

§ 11 Spielbetrieb MännerFrauenJugendAltherren (AH)
Verantwortlich für die technische Durchführung des gesamten Spielbetriebes ist im Bereich Männerfußball der Spielausschuss, der von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird.

Er setzt sich zusammen aus der Abteilungsleiterin/dem Abteilungsleiter Männerfußball und maximal drei Spielausschussmitgliedern.

Der Spielausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters.

Für die Durchführung des Spielbetriebs im Bereich des Mädchen- und Frauenfußballs ist die Abteilungsleiterin/der Abteilungsleiter Mädchen- und Frauenfußball verantwortlich.

Die Organisation und Durchführung des Trainings- und Spielbetriebs für die Jugendmannschaften (außer Mädchen) obliegt den beiden Jugendleiterinnen/-leitern.

Der Spielbetrieb der Altherren-Mannschaften wird von der Leiterin/vom Leiter „AH-Fußball" koordiniert.

§ 12 Ehrenvorsitzende/Ehrenvorsitzender
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder eine Ehrenvorsitzende/einen Ehrenvorsitzenden wählen. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit.

Zur Ehrenvorsitzenden/zum Ehrenvorsitzenden kann nur ein Mitglied vorgeschlagen werden, das sich in der Leitung des Vereins große Verdienste erworben hat.

Die/der Ehrenvorsitzende ist zugleich Vorsitzende/Vorsitzender des Ältestenrates und kann in dieser Eigenschaft an allen Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen.

§ 13 Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus der Ehrenvorsitzenden/dem Ehrenvorsitzenden und aus maximal sieben weiteren Mitgliedern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

Die Wahl dieser Mitglieder erfolgt in der Jahreshauptversammlung jeweils auf die Dauer von vier Jahren.

Gibt es keine Ehrenvorsitzende/keinen Ehrenvorsitzenden, wählt sich der Ältestenrat eine Sprecherin/einen Sprecher, der beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen kann.

Aufgaben des Ältestenrates sind:
• die Bearbeitung von Beschwerden gegen den Vorstand oder eines seiner Mitglieder,
• die Bearbeitung von Widersprüchen gegen Ausschlussverfahren als letzte Instanz,
• Beratung des Vorstandes bei wichtigen Angelegenheiten.

Darüber hinaus hat der Ältestenrat das Recht, dem Vorstand besonders verdienstvolle Mitglieder für die Ernennung zum Ehrenmitglied vorzuschlagen.


§ 14 Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt und trägt den Namen Jahreshauptversammlung.

Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung; zugestellt per Post oder auf elektronischem Weg (z. B. E-Mail).

Bei der Einladung (Tagesordnung) muss aufgezählt werden, welche Vorstandspositionen gewählt werden sollen. Es muss klar sein, dass es sich um die reguläre oder um eine eventuelle Nach- oder Ergänzungswahl für ein bestimmtes Amt handelt.

Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll mindestens folgende Punkte behandeln und zur Diskussion stellen:

• Verlesung der Beschlüsse der letzten Jahreshauptversammlung
• Geschäftsbericht des Vorstandes
• Bericht der Kassenprüfer/innen
• Entlastung des Vorstandes
• Neuwahlen
• Anträge
• Verschiedenes

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Jahreshauptversammlung bei der/bei dem Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, bedürfen zu ihrer Behandlung einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung.

Bei Bedarf kann der Vorstand jederzeit zu einer Mitgliederversammlung einladen. Eine Einberufung zu einer Mitgliederversammlung durch den Vorstand muss auch dann erfolgen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Der Vorstand muss einem solchen Antrag innerhalb eines Monats stattgeben.

Online-Mitgliederversammlung
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet. In Vertretung leitet einer der stellvertretenden Vorsitzenden die Versammlung oder eine von der Versammlung gewählte Versammlungsleiterin oder ein gewählter Versammlungsleiter. Steht die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter zur Wahl, muss für diesen Wahlgang die Versammlungsleitung an einen anderen Sitzungsteilnehmenden übertragen werden.

Stimmberechtig sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.

Es können in der Mitgliederversammlung nur anwesende Mitglieder gewählt werden, es sei denn, dass von einem nicht anwesenden Mitglied eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass es im Falle der Wahl diese annimmt.

Die Jahreshauptversammlung und jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung sind unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Grundsätzlich erfolgen alle Wahlen als Einzelwahl. Alternativ ist auch eine Gesamtwahl zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dieser Wahlform zustimmt.

Generell erfolgen alle Abstimmungen offen (per Akklamation). Fordert ein Mitglied, dass geheim abgestimmt werden soll, muss die Versammlungsleitung über diesem Antrag abstimmen lassen. Für die Annahme des Antrages genügt die einfache Stimmenmehrheit.

Bei allen Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Eine Satzungsänderung kann nur vorgenommen werden, wenn die Vereinsmitglieder vorab über das Ändern der Satzung informiert wurden. Die hat wie folgt zu erfolgen:
- in Kurzform im Einladungsschreiben
- durch Veröffentlichung des exakten Textes an der Informationstafel im
Vereinsheim und auf der Homepage des Vereins.

Online-Mitgliederversammlung
Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.

In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.

Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird. Die Bekanntgabe der Wahlordnung erfolgt durch Aushang im Vereinsheim und Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin/von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 16 Kassenprüfer/innen
Die Wahl der Kassenprüfer/innen erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.

Die Kassenprüfer/innen haben der Jahreshauptversammlung über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten und gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung der Kassiererin/des Kassierers und des Vorstandes zu stellen. Der Antrag kann nach dem Bericht der Kassenprüfer/in auch von einem anderen Vereinsmitglied gestellt werden.

§ 17 Auflösung des Vereins 
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt und eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit drei Viertel der erschienenen Mitglieder sie beschließt oder die Zahl der Vereinsmitglieder unter zehn herabsinkt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Bildung und Erziehung von Jugendlichen in Wiesbaden zu verwenden hat.

§ 18 Datenschutz
Jede Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten regelt die Datenschutzverordnung des Vereins.

§ 19 Gültigkeit der Satzung
Die Mitgliederversammlung vom 06.10.2022 hat die Neufassung der Satzung beschlossen. Die Eintragung beim Amtsgericht Wiesbaden ist am 17.10.2022 erfolgt. Anmeldung Blatt 1 Sonderband, Beschluss Blatt 2-6 Sonderband, Satzung Blatt 18-24 Sonderband. 

 

Datenschutzordnung

 

Präambel:
Gemäß Artikel 13 der am 25. Mai 2018 in Kraft tretenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben wir die Pflicht unsere Mitglieder über die Erhebung von personenbezogenen Daten zu informieren. Die Übermittlung der Informationen soll schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch, z. B. per E-Mail und/oder auf der Homepage erfolgen. Wir kommen der Informationspflicht mit der Veröffentlichung auf der offiziellen Homepage des 1. FSV Schierstein 08 e.V. gemäß Artikel 13 der DSGVO nach.

 


Zweck für die Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten:

  1. für die Aufnahme als Mitglied beim 1. FSV Schierstein 08 e.V.
  2. für die Beantragung einer Spielgenehmigung beim Hessischen Fußballverband
  3. für die Sportversicherung beim Landessportbund Hessen

 

Umfang der personenbezogene Daten:

  1. Familienname
  2. Vorname
  3. Geburtsdatum
  4. Geburtsort
  5. Aktueller Wohnort
  6. E-Mail-Adresse
  7. Telefonverbindungen

 

Rechtsgrundlage:

  1. Vereinssatzung
  2. Spielordnung des Hessischen Fußballverbandes
  3. Versicherungsschutz im Sport

 

Weitergabe der beim 1. FSV Schierstein 08 gespeicherten personenbezogenen Daten:

  1. Hessischer Fußballverband bei Beantragung einer Spielerlaubnis
  2. Landessportbund Hessen bei Schadensmeldungen

 

Zugriffsberechtigte auf personenbezogene Daten beim 1. FSV Schierstein 08 e.V.:

  1. Mitgliederdatei/Mitgliederverwaltung:
    Mitgliederverwalter, Vorsitzender und Stellvertreter
  2. Spielerpässe/Pass-Online DFBnet:
    Jugendleitung und Jugendtrainer
    Namensliste liegt vor.
    Zu 1 und 2: Diese Personen haben die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Beachtung des Datenschutzes unterschrieben.

 

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten beim 1. FSV Schierstein 08:

Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aus steuerlichen Gründen.

Für die Löschung der im DFBnet gespeicherten Daten ist der Deutsche Fußballbund (DFB) beziehungsweise der Hessische Fußballverband (HFV) verantwortlich.

 

Rechte der Mitglieder hinsichtlich des Datenschutzes:

Jedes Mitglied des 1. FSV Schierstein 08 e.V. hat das Recht auf Auskunft und Berichtigung seiner in der Mitgliederdatei gespeicherten Daten sowie das Recht, die Weitergabe an den Hessischen Fußballverband und an den Landessportbund Hessen zu widerrufen, wobei in diesem Fall die bis zum Widerruf erfolgte Verarbeitung rechtmäßig bleibt.

 

Jedes Mitglied hat das Recht sich bei Verstößen des 1. FSV Schierstein 08 gegen die DSGVO bei der Aufsichtsbehörde (Hessischer Datenschutzbeauftragter) zu beschweren.

 

Veröffentlichungen im Internet:
Die Veröffentlichung personenbezogener Daten durch einen Verein im Internet ist grundsätzlich unzulässig, wenn sich der Betroffene nicht ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat. Ausnahmen:

 

Funktionsträger eines Vereins dürfen auch ohne ausdrückliche Einwilligung mit ihrer „dienstlichen“ Erreichbarkeit in das Internet auf der Homepage des Vereins eingestellt werden. Die private Adresse des Funktionsträgers darf allerdings nur mit seinem Einverständnis veröffentlicht werden.

 

Informationen über Vereinsmitglieder (z.B. Spielergebnisse und persönliche Leistungen, Mannschaftsaufstellungen, Ranglisten, Torschützen usw.) oder Dritte (z.B. Spielergebnisse) können ausnahmsweise auch ohne Einwilligung kurzzeitig ins Internet eingestellt werden, wenn die Betroffenen darüber informiert sind und keine schutzwürdigen Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Veröffentlichung im Einzelfall überwiegen.

 

 

Die zulässige Dauer der Veröffentlichung hängt von der Bedeutung des Ereignisses, auf das sich die Veröffentlichung bezieht, und dem daraus abzuleitenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit ab.

 

Die von einem Verein oder Verband ausgerichteten Veranstaltungen (z. B. Spiele) sind öffentlich. Die Namen und die Ergebnisse werden im Rahmen solcher Veranstaltungen üblicherweise öffentlich bekannt gegeben. Die in Ranglisten enthaltenen Daten sind zwar nicht allgemein zugänglich, stammen jedoch aus allgemein zugänglichen Quellen und stellen nur eine Zusammenfassung und Auswertung dieser Daten dar.

Um den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht in Grenzen zu halten, dürfen bei derartigen Veröffentlichungen jedoch allenfalls Nachname, Vorname, Vereinszugehörigkeit und eventuell in begründeten Ausnahmefällen der Geburtsjahrgang aufgeführt werden.

 


Bei einer Veröffentlichung eines Fotos, des vollen Geburtsdatums (Tag, Monat und Jahr), der privaten Anschrift oder der Bankverbindung des Betroffenen überwiegen dessen Interessen oder Grundrechts oder Grundfreiheiten berechtigte Vereins oder Verbandes; sie wäre daher nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen zulässig. Im Übrigen muss sichergestellt sein, dass die Daten nach angemessener Zeit gelöscht werden.Erlaubt ist, Erwachsene und Kinder bei einer öffent­lichen Sport­ver­anstaltung zu fotografieren (bei Kindern auch ohne die Eltern um Genehmigung zu fragen) und diese auf der Homepage des 1. FSV Schierstein 08 zu veröffentlichen. Bei anderen Gelegenheiten gilt weiterhin: Kinder­fotos zu machen ist nur erlaubt, wenn die Eltern das zuvor ausdrück­lich genehmigt haben. Erst recht ist ihr Einverständnis nötig, wenn die Aufnahmen veröffent­licht werden sollen.

 

Verantwortlichkeit und Ansprechpartner beim 1. FSV Schierstein 08 e.V.

 

Vorstand gemäß § 25 BGB:

 

Der 1. Vorsitzende Hans Groth
sowie die beiden stellvertretenden Vorsitzenden Monika Trappel und Bernd Moller

 

Digitaler Spielerpass

Das Erstellen von Fotos, auf denen Personen identifizierbar sind, unterliegt nach derzeitiger rechtlicher Einschätzung grundsätzlich der DSGVO.

Sofern zur Erstellung und Nutzung von Fotos eine Einwilligung erforderlich ist, muss diese allerdings nicht zwingend ausdrücklich oder schriftlich erklärt werden. Es reicht z.B. auch aus, wenn der Abgebildete durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er mit der Erstellung und entsprechenden Nutzung des Fotos einverstanden ist und vorab ausreichend i.S.d. DSGVO informiert worden ist. Stellt sich ein Spieler also in Kenntnis der erforderlichen Tatsachen bewusst vor die Kamera, willigt er in der Regel auch in die Erstellung und entsprechende Nutzung der Bildnisse ein.

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren können allerdings nicht allein einwilligen, vielmehr muss die Einwilligung in diesem Fall von den Erziehungsberechtigten erteilt werden. Wird ein Spielerfoto lediglich im internen Bereich des DFBnet zum konkreten Zweck des Nachweises der Einsatz- bzw. Spielberechtigung („Digitaler Spielerpass“) genutzt und vorab zu diesem Zweck erstellt, so ist jedenfalls nach Vollendung des 16. Lebensjahres der abgebildeten Person davon auszugehen, dass die entsprechende Datenverarbeitung zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung des Spielbetriebs und somit zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DS-GVO erfolgt, so dass in diesem Fall keine weitere Einwilligung erforderlich ist.

Gleiches gilt für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zumindest bezüglich der beschriebenen Nutzung des Spielerfotos, da dies auch im Bereich der Junioren/-innen zum Zwecke der Durchführung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebes erforderlich ist.

Gleiches könnte auch für die vorherige Erstellung eines solchen Bildes gelten. Da diese Frage allerdings bislang rechtlich noch nicht abschließend geklärt ist, empfehlen wir derzeit vor der Erstellung von Fotos von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren eine Einwilligung beider 2 Erziehungsberechtigten einzuholen.

Diese Einwilligung kann schriftlich erklärt werden, aber auch formlos z. B. im Rahmen eines Gesprächs mit den Eltern. Zu beachten ist, dass hierbei die Anforderungen der DSGVO ausreichend berücksichtigt werden müssen (informierte Einwilligung sowie Erfüllung der Informationspflichten). Zu Beweiszwecken ist eine schriftliche Fixierung der Einwilligungserklärung stets sinnvoll und empfehlenswert.

Was muss bei der Nutzung des Spielerpass Online bzgl. ggf. bestehender Urheber- bzw. Nutzungsrechte beachtet werden? Unter welchen Voraussetzungen können die Spielerfotos für FUSSBALL.DE oder andere öffentlichen Medien freigegeben werden? Über die oben beschriebenen Aspekte hinaus, können hinsichtlich der Nutzung des Spielerpasses Online auch urheberrechtliche Fragen eine Rolle spielen.

Deshalb werden beim Hochladen der Fotos im Bereich Spielerberechtigungsliste unter dfbnet.org weitergehende Erklärungen zu den hochzuladenden Fotos eingefordert. a. Erklärung zum Urheberrecht bei ausschließlicher Verwendung für geschlossenen Nutzerkreis Beim Hochladen des Spielerfotos wird der Verein zunächst aufgefordert, eine Erklärung des folgenden Inhalts abzugeben bzw. deren Richtigkeit durch das Setzen eines Hakens zu bestätigen. Das Bild wird in diesem Fall nur für folgende Personen sichtbar sein: - alle berechtigten Mannschaftsverantwortlichen der Heimmannschaft, - alle berechtigten Mannschaftsverantwortlichen der Gastmannschaft, - Schiedsrichter/in des jeweiligen Spiels, - der/die zuständige Klassenleiter/in, - -im Falle eines sportgerichtlichen Verfahrens die entsprechenden Sportrichter/innen, - hauptamtliche Mitarbeiter des Hessischen Fußball-Verband e.V., - DFBnet-Administratoren der DFB GmbH und des Hessischen Fußball-Verband e.V., * Hiermit sichere ich zu, dass ich über alle Rechte, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, verfüge, die erforderlich sind, um das zur Verfügung gestellte Spielerfoto zu verarbeiten und zu nutzen, insbesondere um es zu speichern und – soweit die Zustimmung des Spielers vorliegt - öffentlich zugänglich zu machen und ich berechtigt bin, diese Rechte an Dritte zu übertragen.

Mit dem Upload werden dem Verband und dem Betreiber von DFBnet diese Rechte zeitlich und räumlich unbefristet als einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Bei dieser Erklärung geht es insbesondere um die Rechte des Urhebers, also desjenigen, der das Foto erstellt hat. Insofern sollte darauf geachtet werden, dass insbesondere bei Fotos, die von Dritten erstellt worden sind, im Zweifel abzuklären ist, ob der Fotograf mit der Verwendung des Fotos einverstanden ist. b. Zusätzliche Einwilligung bei Verwendung für fussball.de und/oder andere öffentliche Medien Soll das Foto darüber hinaus auch für fussball.de und/oder andere öffentliche Medien Verwendung finden, ist über die in a. dargestellte Erklärung hinaus, eine weitere Erklärung des folgenden Inhalts abzugeben bzw. deren Richtigkeit durch das Setzen eines Hakens zu bestätigen:

Der Spieler - im Fall von Minderjährigen ein gesetzlicher Vertreter – hat eingewilligt, dass das für den Spielerpass zur Verfügung gestellte Lichtbild auch zur Veröffentlichung auf den Internet-Seiten des Vereins und Verbandes und auf der Online-Plattform des Amateurfußballs FUSSBALL.DE, einschließlich der damit verbundenen mobilen Angebote und Druckerzeugnisse im Rahmen von Mannschaftslisten, Spielberichten oder Livetickern verwendet werden darf.

Zur Verwendung des Fotos auch für fussball.de und/oder andere öffentliche Medien ist unabhängig vom Alter immer eine Einwilligung des betroffenen Spielers erforderlich. Bezüglich der Form der Einwilligung gelten die oben unter 1. zur Einwilligung getätigten Ausführungen entsprechend. Zudem ist auch in diesem Fall die Einholung einer schriftlichen Einwilligungserklärung zu Beweiszwecken sinnvoll und stellt stets die rechtssichere Variante dar. Bei minderjährigen Spielern unter 16 Jahren ist besondere Vorsicht geboten. Um rechtlich keinerlei Risiken einzugehen, sollte für diese Spieler die Bestätigung nur dann abgegeben werden, wenn eine ordnungsgemäße schriftliche Einwilligungserklärung beider Erziehungsberechtigter vorliegt. 3. Gibt es Musterformulare, die zur Erfüllung der oben genannten Anforderungen herangezogen werden können?


 

 

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